Satzung

Satzung

Netzwerk Citykirchenprojekte

Präambel

Der Verein Netzwerk Citykirchenprojekte ist ein freier Zusammenschluss von Einrichtungen und Projekten der Citykirchenarbeit und Cityseelsorge bzw. Citypastoral aus Mitgliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (AcK) im deutschsprachigen Raum und angrenzenden Ländern.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Netzwerk Citykirchenprojekte und versteht sich als ökumenische Arbeitsgemeinschaft. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e. V.
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion.
  2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Inhalte:
    1. Der Verein fördert, berät und vernetzt die Mitgliedseinrichtungen.
    2. Der Verein unterstützt, fördert und berät im Aufbau befindliche Projekte der Stadt- und Citykirchenarbeit.
    3. Der Verein koordiniert Bildungsmaßnahmen der Mitgliedseinrichtungen und plant und gestaltet selbst Bildungsveranstaltungen.
    4. Der Verein pflegt den Kontakt zu den Kirchenleitungen und anderen Zusammenschlüssen und vertritt den Arbeitsbereich innerhalb und außerhalb der Kirche.
    5. Der Verein unterstützt die Forschung im Bereich der Citykirchenarbeit.
    6. Der Verein eröffnet Räume für experimentelle Formate, um innovative Ansätze einer zukunftsorientierten Pastoral in die kirchlichen Transformationsprozesse einzubringen.
  3. Die Änderung des Zwecks kann durch die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§3 Mitglieder des Vereins

  1. Mitglied kann jede juristische Person des privaten, öffentlichen oder kirchlichen Rechts sowie jede Personengesellschaft werden, die den Vorgaben aus der Präambel entspricht.
  2. Weitere kirchliche Einrichtungen sowie Privatpersonen können Fördermitglieder ohne Stimmrecht werden.
  3. Die Mitgliedschaft kann schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das SprecherInnenteam mit einfacher Mehrheit vorbehaltlich der Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitglieder haben einen Beitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Näheres kann eine Beitragsordnung regeln, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Vertretungsberechtigungen gegenüber dem Verein unverzüglich anzuzeigen.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Auflösung der Mitgliedseinrichtung bzw. Tod bei Einzel-Fördermitgliedern,
    2. Austritt,
    3. Ausschluss des Mitglieds,
    4. Streichung von der Mitgliederliste und
    5. Kündigung der Mitgliedschaft zum Schluss eines Kalenderjahres.
  7. Der Austritt aus dem Verein kann schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  8. Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  9. Ein Mitglied, welches länger als 15 Monate mit der Entrichtung seiner finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist und diesen trotz Mahnung nicht leistet, kann von der Mitgliederliste gestrichen werden. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.
  10. Die Mitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des SprecherInnenteams mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gekündigt werden. Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Kündigung ist zu begründen.

$4 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung und
    2. das SprecherInnenteam.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt und wird durch das SprecherInnenteam mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich oder in Textform (E-Mail) einberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform (E-mail) einzureichen. Die Einladung wird an die Anschrift gesandt, welche durch das Mitglied dem Verein bekanntgegeben wurde.Die Mitgliederversammlung kann auch in virtueller oder hybrider Form stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekannt gegeben.
  2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies durch mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
    1. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des SprecherInnenteams;
    2. Entlastung der Mitglieder des SprecherInnenteams;
    3. Aufnahme der vom SprecherInnenteam vorläufig bestätigten Mitglieder
    4. Ausschluss aus dem Verein sowie Kündigungen der Mitgliedschaft;
    5. Satzungsänderungen, soweit diese nicht durch das SprecherInnenteam vorgenommen werden;
    6. Auflösung des Vereins
  4. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des SprecherInnenteams geleitet; auf Vorschlag des SprecherInnenteams kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist durch einen Protokollführer eine Niederschrift zu erstellen, welche die wesentlichen Inhalte der behandelten Themen umfasst. Der Protokollführer wird durch das SprecherInnenteam bestimmt. Die Niederschrift ist durch die Versammlungsleitung und den Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist innerhalb von drei Wochen zu erstellen und den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe an das SprecherInnenteam zu richten. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Eine Anfechtungsklage von Beschlüssen, welche von der Mitgliederversammlung gefasst wurden, ist nur innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Beschlüsse möglich.
  6. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des SprecherInnenteams eine Versammlungsordnung beschließen.

§6 SprecherInnenteam

  1. Das SprecherInnenteam besteht aus fünf Mitgliedern und wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wahl kann in Form einer Blockwahl durchgeführt werden. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes können die verbleibenden Mitglieder für die restliche Amtszeit ein kooptierendes Ersatzmitglied berufen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des SprecherInnenteams vertreten.
  3. Das SprecherInnenteam ist insbesondere zuständig für:
    1. Erledigung der laufenden Geschäftsführung, insbesondere der Umsetzung der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse;
    2. Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung;
    3. vorläufige Aufnahme neuer Mitglieder;
    4. Aufstellen des Haushaltsplans;
    5. Erstellen der Jahresrechnung.
  4. Das SprecherInnenteam arbeitet unentgeltlich. Es erhält die Aufwendungen und Auslagen ersetzt.
  5. Die Sitzungen des SprecherInnenteams können auch in virtueller oder hybrider Form stattfinden. Das SprecherInnenteam ist berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen. Das SprecherInnenteam kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§7 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter; sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
  2. Die Rechnungsprüfer haben die Kassenführung des SprecherInnenteams in sachlicher und rechnerischer Richtigkeit zu prüfen; Zweckmäßigkeitserwägungen haben zu unterbleiben.
  3. Vor dem Abschluss der Rechnungsprüfung hat eine Abschlussbesprechung mit dem SprecherInnenteam stattzufinden.
  4. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Dieser bildet die Grundlage des Entlastungsbeschlusses des SprecherInnenteams.

§8 Satzungsänderungen

  1. Redaktionelle Änderungen der Satzung, sowie solche, die aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann das SprecherInnenteam vornehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.
  2. Weitere Änderungen der Satzung sowie des Zwecks können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§9 Auflösung des Vereins, Vermögensbindung

  1. Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch das SprecherInnenteam, soweit die Mitgliederversammlung nicht eine andere Regelung trifft.
  3. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zu 50% an die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und die Deutsche Bischofskonferenz, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Satzung vom 17. Juni 2021, zuletzt geändert am 10. Mai 2022
Berlin, den 10. Mai 2022

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